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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der INTERSPORT Marketing Services GmbH („IMS“) und ihren Vertragspartnern („Werbepartner“), beim Zustandekommen und bei der Abwicklung von Verträgen, welche die Schaltung von Werbemitteln („Kampagne“) auf den von IMS dafür vermarkteten Werbeflächen (Digital, Online, Print, etc.), sowie sonstige im Zusammenhang damit zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand haben.
1.2    Mit der Annahme des Angebots durch den Werbepartner werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.
1.3    Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige AGB, die der Werbepartner seiner Angebotsannahme beifügt, gelten auch dann nicht, wenn IMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 
1.4    Die nachstehenden Regelungen gelten alle solange und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Solche abweichenden Vereinbarungen mit dem Werbepartner haben Vorrang vor diesen AGB und bedürfen der Textform.

2    Vertragsschluss

2.1    Die IMS ist an ihr schriftliches Angebot 14 Tage, gerechnet ab Abgabe, gebunden.
2.2    Der Vertrag kommt zu Stande, indem der Werbepartner das Angebot von IMS, welches als „Auftragsbestätigung“ betitelt ist, annimmt.
2.3    Die Annahme erfolgt durch Unterschrift auf der Auftragsbestätigung und Übermittlung an die IMS, wobei eine Übermittlung per E-Mail genügt.
2.4    Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen der Textform. Betreffen die Änderungen und Ergänzungen den Zeitraum einer Kampagne oder den Preis, bedürfen sie der Schriftform.
2.5    Ist der Werbepartner eine Werbeagentur oder ein Werbemittler, ist dieser verpflichtet, vor Vertragsschluss der IMS den Werbetreibenden namentlich zu benennen und einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug vorzulegen.
2.6    Kommt der Vertrag über eine Werbeagentur oder einen Werbemittler zu Stande, haben diese einen Anspruch auf Agenturvergütung in Höhe von 10% der insgesamt netto (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug aller etwaigen Rückerstattungen/Gutschriften vom Werbetreibenden tatsächlich gezahlten Vergütung.

3. Preise und Vergütung

3.1    Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
3.2    Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Erbringung der Leistung durch IMS und damit regelmäßig nach Ende der Kampagne. Die Rechnungen sind unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen.
3.3    Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. 
3.4    Skonti, Rabatte oder andere Nachlässe werden nur nach Vereinbarung in Textform gewährt. 
3.5    Die Preise sind stets nur für die jeweilige Kampagne bindend. Sie bieten keine Grundlage für neue oder wiederholende Kampagnen mit demselben oder einem anderen Werbepartner.
3.6    Die IMS ist berechtigt, die ausgewiesenen Preise für die Zukunft zu ändern. 
3.7    Bei Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts gelten die unter Ziffer 8 abweichend vereinbarten Vorschriften.

4. Verzug

Ist der Werbepartner in Verzug, kann die IMS neben ihren gesetzlichen Ansprüchen auch eine Vertragsstrafe geltend machen. Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt:
Verzug von
-    5 bis 10 Tage - zwei Prozent (2%)
-    11 bis 15 Tage- fünf Prozent (5%)
-    16 bis 21 Tage- zehn Prozent (10%)
-    22 bis 28 Tage- fünfzehn Prozent (15%)
-    29 oder mehr Tage - zwanzig Prozent (20%) 
des vereinbarten Preises.

5. Digitale Kampagnen

5.1    Digitale Produkte umfassen alle Kampagnen über Social-Media, Webseiten, Blog-Beiträge, digitale City-Light-Poster (DCLP) sowie E-Mailings. 
5.2    Es obliegt dem Werbepartner, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben, einschließlich aller für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten, Dateien und sonstige Materialien vollständig, fehler- und virenfrei sowie rechtzeitig, d.h. spätestens 15 Werktage vor Veröffentlichung, anzuliefern. 
5.3    Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist IMS berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung vertragsgemäß erfolgt. Die Durchführung des Vertrages wird von der IMS, soweit möglich, nachgeholt. 
5.4    Die Formatierung und finale Einbindung der Werbemittel erfolgt über die IMS. Die Gestaltungs- und Redaktionshoheit obliegt der IMS. 
5.5    Der Werbekunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung des Werbemittels.
5.6    Vor Schaltung des gebuchten Werbemittels wird der finale Inhalt mit dem Werbepartner abgestimmt. IMS berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr bis zur Schaltung oder innerhalb der bei der Übersendung gesetzten Frist mitgeteilt werden. 
5.7    Die Freigabe über das zu schaltende Werbemittel erfolgt in Textform.
5.8    Wird das Werbemittel aus Gründen, die der Werbepartner zu vertreten hat, nicht im vereinbarten Zeitraum von IMS veröffentlicht, bleibt der Vergütungsanspruch der IMS gleichwohl unberührt. 
5.9    Etwaige nachträgliche Fehler sind umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schaltung, zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Leistung von IMS als vertragsgemäß erbracht.
5.10    IMS garantiert ausdrücklich keine bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) oder eine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks). Diesbezügliche Angaben, etwa in der Buchungsbestätigung, dienen allein der Information.
5.11    Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne möglich und muss in Textform erfolgen.
Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:
-    ab Auftragsunterzeichnung 25% 
-    bis 3 Wochen vor Kampagnenstart 50% 
-    danach 90%
des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. 
Darüber hinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung nachweislich entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt. 

6. Printprodukte

6.1    Print-Produkte umfassen sämtliche In-Store Druckerzeugnisse, 3rd Party OOH Produkte und Print-Mailings. 
6.2    Die technischen Anforderungen an die anzuliefernden Werbemittel und -inhalte sowie die Fristen zur Anlieferung werden jeweils in der Auftragsbestätigung geregelt. 
6.3    Sämtliche Druckerzeugnisse werden vor Produktion mit dem Werbepartner abgestimmt und sind von diesem, oder wenn die Druckvorlagen vom Werbepartner stammen, von der IMS zum Druck freizugeben. Die Freigabe erfolgt in Textform. 
6.4    Die IMS gestaltet und produziert die Werbemittel grundsätzlich auf eigene Kosten, es sei denn, es wurde im Vorfeld schriftlich etwas anderes vereinbart. 
6.5    Der Werbepartner erkennt an, dass geringfügige Abweichungen in Farbe und Tonwerten durch das Druckverfahren möglich sind und dass dies keinen Mangel darstellt.
6.6    Mängel hat der Werbepartner der IMS unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen. Wird ein Werbemittel aus Gründen, welche die IMS zu vertreten hat, mangelhaft veröffentlicht, wird die IMS, soweit möglich, unverzüglich Nachbesserung durch eine Ersatzveröffentlichung leisten. 
6.7    Stellt aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Werbepartner die Werbemittel bereit, werden diese an den Logistikpartner der IMS innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist übermittelt. Die Versendung der Werbemittel erfolgt auf eigene Gefahr und Rechnung des Werbepartners. 
6.8    In diesem Fall (Ziffer 6.7) sind die Druckvorlagen innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist der IMS zu übermitteln. Diese müssen in einwandfreiem Zustand auf einem fehler- und virenfreien Datenträger übermittelt werden. Der Werbepartner ist für den Inhalt und dessen Rechtmäßigkeit allein verantwortlich.
6.9    Bei allen In-Store Medien behält sich IMS das Recht vor, die Werbemittel auf eigene Kosten und für einen begrenzten Zeitraum auf Werbeflächen in anderen gleichwertigen Stores anzubringen, wenn die ursprünglich auftragsgegenständlichen Werbeflächen vom Store temporär nicht zur Verfügung stehen. In solchen Fällen wird die IMS den Auftraggeber unverzüglich darüber unterrichten und andere Werbeflächen vorschlagen, die ihm als Ersatz zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Auftraggeber an den genannten Ersatzflächen kein Interesse haben, ist er berechtigt, bezüglich der betroffenen Werbeflächen vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 5 Kalendertagen nach Unterrichtung schriftlich widersprechen, so gilt das Einverständnis zur Anbringung seiner Werbemittel auf den benannten Ersatzflächen als erteilt. 
6.10    Kann die IMS die Kampagne nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Werbemittel oder Druckvorlagen nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format oder der erforderlichen Anzahl geliefert worden sind, ohne dass die IMS hieran ein Verschulden trifft, so bleibt der Vergütungsanspruch der IMS hiervon unberührt. Ersparte Aufwendungen werden jedoch angerechnet. 
6.11    Die IMS ist nicht zur Aufbewahrung und/oder Rücksendung der übermittelten Werbemittel an den Werbekunden verpflichtet.
6.12    Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne in Textform möglich.
Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:
-    ab Auftragsunterzeichnung 25% 
-    bis 6 Wochen vor Kampagnenstart 50% 
-    danach 90%
des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. 
Darüberhinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für    Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt. 

7. Promotionskampagnen, Pop-Up Flächen & Schaufenster Bespielung

7.1    Werbeflächen/Pop-Up Flächen und Schaufenster sind ein Teil einer im Vorfeld vom jeweiligen Händler festdefinierten Fläche im Warenhaus. Promotionskampagnen sind alle solchen Kampagnen, die weder Digital- noch Printkampagnen sind, z.B. Ausstellung von Ware.
7.2    Der Werbepartner ist verpflichtet, vor der Buchung der Fläche oder Kampagne einen maßstabsgetreuen Entwurf (Mock-Up) der Fläche und/oder des Schaufensters einzureichen. Dieser Entwurf muss Maßangaben sowie eine Auflistung der zu platzierenden Waren für die Highlight Fläche und das Schaufenster enthalten, einschließlich Artikelname, Artikelnummer, Farbe, Größe, Anzahl und Bild.
7.3    Sofern Ladenbesucher auf der Werbefläche mit der Ware in Kontakt kommen, z.B. ein ausgestelltes Fitnessgerät nutzen können, ist der Werbepartner im Rahmen der Kampagne verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern. Dazu gehört insbesondere die Stand- und Rutschfestigkeit der Ware bzw. der damit verbundenen Aktionsfläche zu gewährleisten oder auch die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Einhaltung relevanter Sicherheitsstandards. Der Werbepartner ist verpflichtet, die Sicherheit über den gesamten Kampagnenzeitraum zu gewährleisten. Die IMS übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren, es sei denn, diese Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der IMS zurückzuführen.
7.4    Die Freigabe der Kampagne erfolgt in Textform.
7.5    Der Versand von Ladenbauelementen, Dekorationen und ähnlichen Gegenständen an den Händler erfolgt auf Kosten und Gefahr des Werbepartners.
7.6    Der komplette Ein-/Aufbau erfolgt grundsätzlich durch den Werbepartner, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Alle Einbauelemente (inkl. zusätzlichem Ladenbau, Dekoration, Aufsteller, Büsten, Figuren etc.) werden vom Werbepartner gestellt. Werkzeug inkl. Leitern müssen zum Auf- und Abbau selbst mitgebracht werden oder können alternativ am Aufbautag von einer Spedition angeliefert werden, wenn die Lieferung vom Werbepartner selbst entgegengenommen wird. Dasselbe gilt für die Abholung nach Abbau. Es obliegt dem Werbepartner, die eingebrachten Gegenstände durch geeignete Maßnahmen gegen Abhandenkommen zu sichern. Die IMS übernimmt keinerlei Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der vom Werbepartner eingebrachten Gegenstände, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der IMS zurückzuführen.
7.7    Sämtliche Änderungen, die der Werbepartner im Rahmen der Kampagne an der Fläche oder im Laden vorgenommen hat – wie etwa Verschraubungen, Abhängungen oder Änderungen der Wandfarben – sind nach Ende der Kampagne auf seine Kosten wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Der Werbepartner ist verpflichtet, die Fläche so zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. hat. Entfernt der Werbepartner diese Werbemittel nicht unmittelbar nach Ende der Kampagne, so fallen ab einer Woche nach Kampagnenende die folgenden Lagerkosten an:
-    250,00 EUR pro Store für die angefangene 2.Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich
-    550, 00 EUR pro Store für die angefangene 3. Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich
-    550, 00 EUR pro Store für die angefangene 4. Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich 
-    Entsorgung der Werbemittel/Hilfsmittel und Einbauelemente auf Kosten des Werbepartners nach Ablauf von 4 Wochen. 
7.8    Für den Fall, dass aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die IMS den Aufbau und Abbau der Flächen verantwortet, ist sie nicht zur Aufbewahrung und/oder Rücksendung der übermittelten Werbemittel an den Werbekunden verpflichtet. Der Werbepartner ist auch in diesem Fall verpflichtet, seine eingebrachten Werbemittel, Einbauelemente und Hilfsmittel (Ziffer 7.6) unverzüglich nach Ende der Kampagne aus dem Store zu entfernen. Geschieht dies nicht, so hat der Werbepartner die anfallenden Kosten der Entsorgung zu tragen. 
7.9    Entschließt sich die IMS jedoch zur vorläufigen Lagerung der Gegenstände, so fallen auch hier die folgenden Kosten an:
-    250,00 EUR pro Store nach Ablauf von einer Woche ab Kampagnenende für jede angefangene Woche
-    Entsorgung der Werbemittel/Hilfsmittel und Einbauelemente auf Kosten des Werbepartners nach Ablauf von 4 Wochen.
7.10    Müll und Verpackungsmaterial o.ä. kann nicht über die Dauer der Kampagne hinweg beim Händler gelagert werden und muss in jeden Fall unverzüglich eigenständig entsorgt oder andernorts aufbewahrt werden. Erfolgt dies nicht, behält sich die IMS das Recht vor, die nachweislich entstandenen Entsorgungskosten dem Werbepartner in Rechnung zu stellen.
7.11    Wird eine Promotionskampagne oder eine Schaufenster-Bespielung vorzeitig vom Werbepartner abgebrochen, ohne dass die IMS hieran ein Verschulden trifft, so bleibt der Vergütungsanspruch der IMS hiervon unberührt. Ersparte Aufwendungen werden jedoch angerechnet.
7.12    Sind für die Promotionskampagne Promoter vorgesehen, so hat der Werbepartner die Promoter zu stellen. Nach Vereinbarung kann die IMS Promoter vermitteln. Der Vertrag kommt in diesem Fall jedoch zwischen dem Promoter bzw. Promoterdienstleister und dem Werbepartner zustande. Die Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der IMS.
7.13    Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne in Textform möglich.  
Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:
-    ab Auftragsunterzeichnung 25% 
-    bis 3 Monate vor Kampagnenstart 50% 
-    danach 90% 
des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. 
Darüberhinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung nachweislich für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt. 

8. Kommissionsvertrag

8.1    Wird über die Werbemittel eine Kommissionsvereinbarung geschlossen, so verpflichtet sich der Werbepartner dazu, die Kampagnenware in einwandfreiem Zustand und rechtzeitig vor Kampagnenbeginn an den Händler zu liefern. Hierfür hat er sich spätestens 14 Tage vor Kampagnenstart mit dem Händler in Verbindung zu setzen.
8.2    Die IMS verpflichtet die Händler, die Kampagnenware während der gesamten Kampagne in angemessener, ansprechender und der Zielgruppe entsprechender Weise zu präsentieren und zu bewerben. 
8.3    Der Werbepartner teilt der IMS mit, ob er die Rechnungstellung vor oder nach Kampagnenende wünscht. Hiervon abhängig einigt man sich auf die Regelungen unter Ziffer 8.4 bzw. Ziffer 8.5.
8.4    Modell 1: Rechnungsstellung nach Kampagnenende
8.4.1    Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der jeweiligen Werbekampagne. Dabei wird lediglich die tatsächlich verkaufte Kampagnenware des Werbepartners in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der von den Händlern gemeldeten Verkaufszahlen.
8.4.2    Der jeweilige Händler wird dabei verpflichtet, nach Beendigung der Kampagne eine ordentliche Auflistung über die verkaufte Kampagnenware an die IMS zu übermitteln. Die Auflistung muss die Anzahl der verkauften Einheiten, die Artikelnummer sowie den jeweiligen Standort enthalten.
8.4.3    Die IMS weist den Händler darauf hin, dass die Verkaufsauflistung korrekt und vollständig geführt werden muss und nach Kampagnenende unverzüglich an den Werbepartner übermittelt werden muss.
8.4.4    Die IMS stellt dem Werbepartner nach Erhalt der Auflistung (Ziffer 8.4.2) eine Rechnung über die verkaufte Kampagnenware. 
8.4.5    Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
8.4.6    Die Rückgabe der Kampagnenware hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Der Werbepartner verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückabwicklung der nicht verkauften Kampagnenware zu unterstützen.
8.4.7    Der Werbepartner ist dafür verantwortlich, die Gutschriften für die nicht verkaufte Kampagnenware fristgerecht zu erstellen und dem Händler gutzuschreiben.
8.4.8    Die Rückgabe der nicht verkauften Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Werbepartners. Der Händler wird verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und einem geeigneten Versanddienstleister zu übergeben. Mit der Übergabe an den Versanddienstleister geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Werbepartner über. 
8.4.9    Unterstützt der Werbepartner die Rückabwicklung nicht und wird die Ware zunächst eingelagert, so fallen hierfür folgende Kosten an:
-    250,00 EUR pro Store nach Ablauf von einer Woche ab Kampagnenende für jede angefangene Woche
-    Entsorgung der Werbemittel/Hilfsmittel und Einbauelemente auf Kosten des Werbepartners nach Ablauf von 4 Wochen.

8.5    Modell 2: Rechnungsstellung vor Kampagnenstart
8.5.1    Die Rechnungsstellung erfolgt vor Kampagnenstart. Der Händler geht in Vorkasse und erhält die Kampagnenware gegen Vorauszahlung.
8.5.2    Nach Ablauf der Kampagne erstellt der Werbepartner eine Gutschrift über die nicht verkaufte Kampagnenware. 
8.5.3    Die Rückgabe der Kampagnenware hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Der Werbepartner verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rückabwicklung der nicht verkauften Kampagnenware zu unterstützen.
8.5.4    Die Rückgabe der nicht verkauften Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Werbepartners. Der Händler wird verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken und einem geeigneten Versanddienstleister zu übergeben. Mit der Übergabe an den Versanddienstleister geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Werbepartner über.
8.5.5    Unterstützt der Werbepartner die Rückabwicklung nicht, wird die Ware zunächst eingelagert. Für die Kosten gilt auch hier die Lagervereinbarung der Ziffer 8.4.9
8.5.6    Der Händler wird verpflichtet, nach Beendigung der Kampagne eine ordentliche Auflistung über die verkaufte Kampagnenware an die IMS zu übermitteln. Die Auflistung muss die Anzahl der verkauften Einheiten, die Artikelnummer sowie den jeweiligen Standort enthalten.
8.5.7    Die IMS weist den Händler darauf hin, dass die Verkaufsauflistung korrekt und vollständig geführt werden muss und nach Kampagnenende unverzüglich an den Werbepartner übermittelt werden muss.
8.5.8    Die Gutschrift über die nicht verkaufte Kampagnenware wird innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auflistung (Ziffer 8.5.6) dem Händler gutgeschrieben.

9. Höhere Gewalt

9.1    Ist die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen ausgeschlossen, welche die IMS nicht zu vertreten hat und die nicht auf höhere Gewalt (Ziffer 9.2) zurückzuführen sind, schuldet der Werbepartner die volle Vergütung; ersparte Aufwendungen werden jedoch angerechnet.
9.2    Ist die Durchführung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (z.B. Streik, Störungen aus dem Verantwortungsbereich Dritter, wie etwa behördliche Maßnahmen, die nicht auf ein Fehlverhalten der jeweiligen Partei zurückzuführen sind) ausgeschlossen, sind die Parteien unverzüglich verpflichtet, sich um eine Vertragsanpassung, insbesondere um eine Verschiebung der Kampagne in einen vergleichbaren Zeitraum zu bemühen. 
9.3    Sollte eine Verschiebung oder sonstige Anpassung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigem Interesse nicht möglich sein, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen. 
9.4    Der Werbepartner hat in jedem Fall die bis dahin entstandenen und nachweisbaren Produktionskosten der IMS zu tragen. Andere Aufwendungen oder nicht belegbare Kosten werden nicht ersetzt.
9.5    Für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Kampagne kommt es, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, allein auf den Tag des Beginns der Kampagne an. Wird eine Kampagne schon vorher vom Werbepartner storniert, kann die IMS die für das jeweilige Werbemittel geltende Stornierungsgebühr in Höhe von bis zu 70 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung stellen, wenn sich bis zum ursprünglich geplanten Beginn der Kampagne herausstellt, dass sie durchführbar war. Die Höhe der Stornierungsgebühr richtet sich nach den bereits erbrachten Leistungen und den entstandenen Aufwendungen.

10. Haftung

10.1    Die IMS ist berechtigt, vom Werbepartner den Abschluss einer Produkthaftpflicht-/Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal bis zu € 10 Millionen pro Personen- und/oder Sachschaden zu verlangen bzw. die Deckungssumme einer bereits bestehenden Versicherung anzupassen und die Durchführung der Kampagne von einem Nachweis über den Abschluss oder die Anpassung der Versicherung abhängig zu machen. Versicherungsunterlagen sind der IMS auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Wird der Abschluss einer Versicherung von der IMS erst nach Vertragsschluss verlangt und ist der Werbepartner nicht bereit, eine solche abzuschließen bzw. die Deckungssumme zu erhöhen, ist die IMS berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Der Werbepartner hat in jedem Fall die bis dahin nachweisbar entstandenen Produktionskosten der IMS zu tragen.
10.2    Die IMS haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt.
10.3    Die IMS haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Werbemitteln oder von den vom Werbepartner in den Stores ausgestellten Produkten, Materialien und sonstigen Gegenständen, soweit ihr kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10.4    Die verschuldensunabhängige Haftung der IMS nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde. 
10.5    Im Übrigen haftet die IMS für leichte Fahrlässigkeit lediglich bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Werbepartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen der IMS. Die Haftung ist der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden begrenzt.

11. Schutzrechte

11.1    Der Werbepartner garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere dass sie jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz-, straf- und medienrechtliche Vorschriften einhalten. Der Werbepartner garantiert ferner, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Namens-, Bild- und Persönlichkeitsrechte sowie keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzen.
11.2    Eine Pflicht für IMS zur Prüfung der Werbemittel vor und während einer Kampagne besteht nicht.
11.3    Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 11.1 stellt der Werbepartner die IMS unwiderruflich von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.
11.4    Die IMS ist berechtigt, die Kampagne abzulehnen oder zu unterbrechen, solange und soweit der Verdacht auf ein rechtswidriges Werbemittel, insbesondere durch die Verletzung Rechte Dritter, besteht oder staatliche Behörden ermitteln. Der Vergütungsanspruch der IMS bleibt hiervon unberührt.
11.5    Für alle übermittelten Werke räumt der Werbepartner zu Zwecken des Vertrages der IMS das nicht ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich nicht begrenzte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Archivierungsrecht ein.
11.6    Die IMS darf die übermittelten Werbemittel für Referenzzwecke nutzen und auch sonst die Geschäftsbeziehung, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 12, gegenüber Dritten offenlegen. Der Werbepartner erklärt sich einverstanden, dass IMS den Namen und das Logo auf seiner Webseite und in Social-Posts, Sales Deck und Inbound Marketing Maßnahmen als Referenz nutzen darf. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf Belegbilder des Partners und auf die Nutzung für vertragliche Key Performance Indicators. 

12. Vertraulichkeit

12.1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere Preise, Konditionen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten.
12.2    Die IMS behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an den übermittelten Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor.
12.3    Vervielfältigungen der Unterlagen und Informationen jeglicher Art sind nur gestattet, sofern sie zum Zweck der Vertragserfüllung notwendig sind. Sie sind nach der Durchführung bzw. Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

13. Schlussbestimmungen

13.1    Ist der Werbepartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Heilbronn. Die IMS ist berechtigt, eigene Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Werbepartners geltend zu machen. 
13.2    Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.3    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.