AGB

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der INTERSPORT Marketing Services GmbH („IMS“) und ihren Vertragspartnern („Werbepartner“), beim Zustandekommen und bei der Abwicklung von Verträgen, welche die Schaltung von Werbemitteln („Kampagne“) auf den von IMS dafür vermarkteten Werbeflächen (Digital, Online, Print, etc.), sowie sonstige im Zusammenhang damit zu erbringenden Leistungen zum Gegenstand haben.

1.2 Mit der Annahme des Angebots durch den Werbepartner werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige AGB, die der Werbepartner seiner Angebotsannahme beifügt, gelten auch dann nicht, wenn IMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Die nachstehenden Regelungen gelten alle solange und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Solche abweichenden Vereinbarungen mit dem Werbepartner haben Vorrang vor diesen AGB und bedürfen der Textform.

2 Vertragsschluss

2.1 Die IMS ist an ihr schriftliches Angebot 14 Tage, gerechnet ab Abgabe, gebunden.

2.2 Der Vertrag kommt zu Stande, in dem der Werbepartner das Angebot von IMS, welches als „Auftragsbestätigung“ betitelt ist, annimmt.

2.3 Die Annahme erfolgt durch Unterschrift auf der Auftragsbestätigung und Übermittlung an die IMS, wobei eine Übermittlung per E-Mail genügt.

2.4 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag bedürfen der Textform. Betreffen die Änderungen und Ergänzungen den Zeitraum einer Kampagne oder den Preis, bedürfen sie der Schriftform.

2.5 Ist der Werbepartner eine Werbeagentur oder ein Werbemittler, ist dieser verpflichtet vor Vertragsschluss der IMS den Werbetreibenden namentlich zu benennen und einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug vorzulegen.

2.6 Kommt der Vertrag über eine Werbeagentur zu Stande, hat diesen einen Anspruch auf Agenturvergütung in Höhe von 15% der insgesamt netto (ohne Umsatzsteuer) nach Abzug aller etwaigen Rückerstattungen/Gutschriften vom Werbetreibenden tatsächlich gezahlten Vergütung.

3 Preise und Vergütung

3.1 Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

3.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Leistung durch IMS und damit regelmäßig nach Ende der Kampagne. Die Rechnungen sind unverzüglich zu prüfen, Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen.

3.3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Skonti, Rabatte oder andere Nachlässe werden nur nach Vereinbarung in Textform gewährt.

3.4 Die Preise sind stets nur für die jeweilige Kampagne bindend. Sie bieten keine Grundlage für neue oder wiederholende Kampagnen mit demselben oder einem anderen Werbepartner.

3.5 Die IMS ist berechtigt, die ausgewiesenen Preise für die Zukunft zu ändern.

4 Verzug

Ist der Werbepartner in Verzug, kann die IMS neben ihren gesetzlichen Ansprüchen auch eine Vertragsstrafe geltend machen. Die Vertragsstrafe bemisst sich wie folgt: 5 bis 10 Tagen - zwei Prozent (2%) 11 bis 15 Tagen- fünf Prozent (5%) 16 bis 21 Tagen- zehn Prozent (10%) 22 bis 28 Tagen- fünfzehn Prozent (15%) 29 oder mehr Tagen - zwanzig Prozent (20%) des vereinbarten Preises.

5 Digitale Kampagnen

5.1 Digitale Produkte umfassen alle Kampagnen über Social Media, Webseiten, Blog-Beiträge, DCLPs sowie E-mailings.

5.2 Es obliegt dem Werbepartner ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben, einschließlich aller für die Werbemittel erforderlichen Inhalte, Informationen, Daten, Dateien und sonstigen Materialien vollständig, fehler- und virenfrei sowie rechtzeitig, d. h., spätestens 15 Werktage vor Veröffentlichung, anzuliefern.

5.3 Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung der Werbemittel ist IMS berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der INTERSPORT Marketing Service GmbH 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen IMS Stand Februar 2022 anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung des Vertrages wird dann im Ermessen von der IMS soweit möglich nachgeholt.

5.4 Die Formatierung und finale Einbindung der Werbemittel erfolgt über die IMS. Die Gestaltungs- und Redaktionshoheit obliegt dabei der IMS.

5.5 Der Werbekunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung des Werbemittels.

5.6 Vor Schaltung des gebuchten Werbemittels wird der finale Inhalt mit dem Werbepartner abgestimmt. IMS berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr bis zur Schaltung oder innerhalb der bei der Übersendung gesetzten Frist mitgeteilt werden.

5.7 Die Freigabe über das zu schaltende Werbemittel erfolgt in Textform.

5.8 Wird das Werbemittel aus Gründen, die der Werbekunde zu vertreten hat, nicht im vereinbarten Zeitraum von IMS veröffentlicht, bleibt der Vergütungsanspruch der IMS gleichwohl unberührt.

5.9 Nachträgliche etwaige Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schaltung zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Leistung von IMS als vertragsgemäß erbracht.

5.10 IMS garantiert keine bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) oder eine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks). Diesbezügliche Angaben, etwa in der Buchungsbestätigung, dienen allein der Information.

5.11 Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne möglich. Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:

  • ab Auftragsunterzeichnung 25%

  • bis 3 Wochen vor Kampagnenstart 50%

  • danach 90% des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. Darüberhinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Die Stornierung muss in Textform erfolgen.

6 Print Produkte

6.1 Print-Produkte umfassen sämtliche In-Store Druckerzeugnisse, 3rd Party OOH Produkte und PrintMailings.

6.2 Die technischen Anforderungen an die anzuliefernden Werbemittel und -inhalte sowie die Fristen zur Anlieferung werden jeweils in der Auftragsbestätigung geregelt.

6.3 Sämtliche Druckerzeugnisse werden vor Produktion mit dem Werbepartner abgestimmt und sind von diesem, oder wenn die Druckvorlagen vom Werbepartner stammen, von der IMS zum Druck freizugeben. Die Freigabe erfolgt in Textform.

6.4 Der Werbepartner gestaltet und produziert die Werbemittel auf eigene Kosten und ist für deren Inhalt und dessen Rechtmäßigkeit allein verantwortlich.

6.5 Die vom Werbepartner bereitgestellten Werbemittel werden an den Logistikpartner der IMS innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist übermittelt. Die Versendung der Werbemittel erfolgt auf eigene Rechnung des Werbepartners.

6.6 Obliegt die Produktion der Werbemittel laut Vereinbarung der IMS, sind die Druckvorlagen der IMS innerhalb der in der Auftragsbestätigung festgelegten Frist zu übermitteln.

6.7 Der Werbekunde ist im Falle von 6.6 verpflichtet, die Druckvorlage in einwandfreiem Zustand auf einem fehler- und virenfreiem Datenträger zu übermitteln.

6.8 Der Werbekunde erkennt an, dass geringfügige Abweichung in Farbe und Tonwerten durch das Druckverfahren möglich sind und dass dies keinen Mangel darstellt.

6.9 Mängel hat der Werbekunde IMS unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Tagen nach Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen. Wird ein Werbemittel aus Gründen, die IMS zu vertreten hat, nicht frei von Mängeln veröffentlicht, wird die IMS, soweit möglich, unverzüglich Nachbesserung durch eine Ersatzveröffentlichung leisten.

6.10 Bei allen In-Store Medien behält sich IMS das Recht vor, die Werbemittel auf eigene Kosten und für einen begrenzten Zeitraum auf Werbeflächen in anderen gleichwertigen Stores anzubringen, wenn die ursprünglich auftragsgegenständlichen Werbeflächen vom Store temporär nicht zur Verfügung stehen. In solchen Fällen wird die IMS den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und andere Werbeflächen benennen, die ihm als Ersatz zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Auftraggeber an den benannten Ersatzflächen kein Interesse hat, ist er berechtigt vom Vertrag, jedoch nur in Bezug auf die betroffenen Werbeflächen, zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 5 Kalendertagen nach Unterrichtung schriftlich widersprechen, so wird IMS von seinem Einverständnis zur Anbringung seiner Werbemittel auf den benannten Ersatzflächen ausgehen.

6.11 Kann die IMS die Kampagne nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Werbemittel oder Druckvorlagen nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format oder der erforderlichen Anzahl geliefert worden sind, ohne dass die IMS hieran ein Verschulden trifft, so bleibt der Vergütungsanspruch der IMS hiervon unberührt. Ersparte Aufwendungen werden jedoch angerechnet.

6.12 Die IMS ist nicht zur Aufbewahrung und/oder Rücksendung der übermittelten Werbemittel an den Werbekunden verpflichtet.

6.13 Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne möglich. Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:

  • ab Auftragsunterzeichnung 25%

  • bis 6 Wochen vor Kampagnenstart 50%

  • danach 90% des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. Darüberhinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Die Stornierung muss in Textform erfolgen.

7 Promotionskampagnen, Pop-Up Flächen & Schaufenster Bespielung

7.1 Werbeflächen / Pop-Up Flächen und Schaufenster sind ein Teil einer im Vorfeld vom jeweiligen Händler festdefinierten Flächen im Warenhaus. Promotionskampagnen sind alle solchen Kampagnen, die weder Digital- noch Printkampagnen sind, z.B. Ausstellung von Ware.

7.2 Der Werbepartner ist verpflichtet vor der Buchung der Fläche bzw. Kampagne einen maßstabsgetreuen Entwurf (Mock-Up) der Fläche und/oder des Schaufensters mit Maßangabe, Auflistung der zu platzierenden Ware für Highlightfläche & Schaufenster mit Artikelname, Artikelnummer, Farbe, Größe, Anzahl und Bild zu liefern.

7.3 Sofern Ladenbesucher auf der Werbefläche mit der Ware in Kontakt kommen, z.B. ein ausgestelltes Fitnessgerät nutzen können, ist der Werbepartner im Rahmen der Kampagne verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern. Dazu gehört insbesondere die Stand- und Rutschfestigkeit der Ware bzw. der damit verbundenen Aktionsfläche zu gewährleisten. Der Werbepartner ist verpflichtet, die Sicherheit über den gesamten Kampagnenzeitraum zu gewährleisten. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Werbepartner.

7.4 Die Freigabe der Kampagne erfolgt in Textform.

7.5 Der Versand von Ladenbauelementen, Dekoration o.ä. an den Händler erfolgt durch den Werbepartner auf seine eigenen Kosten.

7.6 Der komplette Ein-/Aufbau erfolgt durch den Werbepartner. Alle Einbauelemente (inkl. zusätzlicher Ladenbau, Dekoration, Aufsteller, Büsten, Figuren etc.) kommen vom Werbepartner. Werkzeug inkl. Leitern müssen zum Auf- und Abbau selbst mitgebracht werden oder können alternativ am Aufbautag von einer Speditionen angeliefert werden, wenn die Lieferung vom Werbepartner selbst entgegengenommen wird. Dasselbe gilt für die Abholung nach Abbau. Es obliegt dem Werbepartner die eingebrachten Gegensteände gegen Abhandenkommen zu sichern.

7.7 Sämtliche Änderungen, die vom Werbepartner auf der Fläche und im Laden für die Kampagne vorgenommen werden, insbesondere Verschraubungen, Abhängungen, Wandfarben, sind nach Ablauf der Kampagne rückgängig zu machen. Der Werbepartner ist verpflichtet die Fläche so zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. Der Werbepartner ist verpflichtet, seine eingebrachten Werbemittel, Einbauelemente und Hilfsmittel unverzüglich nach Ende der Kampagne aus dem Store zu entfernen. Entfernt der Werbepartner seine Werbemittel nicht unmittelbar nach Ende der Kampagne fallen ab einer Woche nach Kampagnenende die folgenden Lagerkosten an:

  • 250,00 EUR pro Store für die angefangene 2.Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich

  • 550, 00 EUR pro Store für die angefangene 3. Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich

  • 550, 00 EUR pro Store für die angefangene 4. Woche nach Kampagnenende, danach zusätzlich

  • Entsorgung der Werbemittel/Hilfsmittel und Einbauelemente auf Kosten des Werbepartners nach Ablauf von 4 Wochen.

7.8 Für den Fall, dass die IMS den Aufbau und Abbau der Flächen verantwortet, ist sie nicht zur Aufbewahrung und/oder Rücksendung der übermittelten Werbemittel an den Werbekunden verpflichtet. Der Werbepartner ist verpflichtet, seine eingebrachten Werbemittel und Einbauelemente (7.6) und Hilfsmittel unverzüglich nach Ende der Kampagne aus dem Store zu entfernen. Erfolgt die Abholung nicht unmittelbar nach Ende der Kampagne fallen die folgenden Lagerkosten an:

• 250,00 EUR pro Store nach Ablauf von einer Woche ab Kampagnenende für jede angefangene Woche

• Entsorgung der Werbemittel/Hilfsmittel und Einbauelemente auf Kosten des Werbepartners nach Ablauf von 4 Wochen.

7.9 Müll und Verpackungsmaterial o.ä. kann über die Dauer der Kampagne hinweg nicht beim Händler gelagert werden und muss in jeden Fall unverzüglich eigenständig entsorgt oder andernorts aufbewahrt werden.

7.10 Wird eine Promotionskampagne oder eine Schaufenster-Bespielung vorzeitig vom Werbepartner abgebrochen ohne dass die IMS hieran ein Verschulden trifft, so bleibt der Vergütungsanspruch der IMS hiervon unberührt. Ersparte Aufwendungen werden jedoch angerechnet.

7.11 Sind für die Promotionskampagne Promoter vorgesehen, hat der Werbepartner die Promoter zu stellen. Die IMS kann Promoter vermitteln. Der Vertrag kommt in diesem Fall aber zwischen dem Promoter bzw. Promoterdienstleister und dem Werbepartner zustande. Die Promoter sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen der IMS.

7.12 Eine Stornierung des Auftrags ist nur bis zum Beginn der Kampagne möglich. Für eine Auftragsstornierung werden nachfolgende Gebühren fällig:

  • ab Auftragsunterzeichnung 25%

  • bis 3 Monate vor Kampagnenstart 50%

danach 90% des vereinbarten Netto-Auftragswertes zzgl. USt. Darüberhinausgehende Kosten, insbesondere Produktions- und technische Kosten, sowie Kosten für Kreativleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung für die Buchung entstanden sind, werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.

Die Stornierung muss in Textform erfolgen.

8 Höhere Gewalt

8.1 Ist die Durchführung eines Vertrages ganz oder in Teilen aus Gründen ausgeschlossen, die die IMS nicht zu vertreten hat, schuldet der Werbepartner, vorbehaltlich der Regelung in 8.2, die volle Vergütung; ersparte Aufwendungen werden aber angerechnet.

8.2 Ist die Durchführung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (z.B. Streik, Störungen aus dem Verantwortungsbereich Dritter, wie etwa Providern, Netzbetreibern, behördliche Maßnahmen, die nicht auf ein Fehlverhalten der jeweiligen Partei zurückzuführen sind) ausgeschlossen, sind die Parteien verpflichtet sich um eine Vertragsanpassung, insbesondere um eine Verschiebung der Kampagne in einen vergleichbaren Zeitraum zu bemühen.

8.3 Sollte eine Verschiebung oder sonstige Anpassung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und beiderseitigem Interesse nicht möglich sein, können die Parteien vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn ohne weitere Frist kündigen.

8.4 Der Werbepartner hat in jedem Fall die bis dahin entstandenen Produktionskosten der IMS zu tragen. Entstandene Aufwendungen werden ansonsten nicht ersetzt. Die Parteien tragen ihre sonstigen Kosten selbst. Weitere Stornierungsgebühren fallen nicht an.

8.5 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Kampagne kommt es, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, allein auf den Tag des Beginns der Kampagne an. Wird eine Kampagne schon vorher vom Werbepartner storniert, kann die IMS die für das jeweilige Werbemittel geltende Stornierungsgebühr in Höhe von bis zu 70 % in Rechnung stellen, wenn sich bis zum ursprünglich geplanten Beginn der Kampagne herausstellt, dass sie durchführbar war.

9 Haftung

9.1 Die IMS kann vom Werbepartner verlangen, eine Produkthaftpflicht-/Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von pauschal bis zu € 10 Millionen pro Personen-/oder Sachschaden abzuschließen bzw. die Deckungssumme einer bereits bestehenden Versicherung anzupassen und die Durchführung der Kampagne davon abhängig machen. Versicherungsunterlagen sind der IMS auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Wird der Abschluss der Versicherung erst nach Vertragsschluss verlangt und ist der Werbepartner nicht bereit, eine solche abzuschließen bzw. die Deckungssumme zu erhöhen, kann IMS vom Vertrag zurücktreten. Der Werbepartner hat in jedem Fall die bis dahin entstandenen Produktionskosten der IMS zu tragen.

9.2 Die IMS haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt.

9.3 Die IMS haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Werbemitteln oder von den vom Werbepartner in den Stores ausgestellten Produkten, Materialien und sonstigen Gegenständen, soweit ihr kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.4 Die verschuldensunabhängige Haftung der IMS nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.

9.5 Im Übrigen haftet die IMS für leichte Fahrlässigkeit lediglich bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Werbepartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen der IMS. Die Haftung ist der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden begrenzt.

10 Schutzrechte

10.1 Der Werbepartner garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte, insbesondere seine Werbemittel und die Webseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere dass sie jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz-, straf- und mediendienstrechtliche Vorschrifteneinhalten. Weiterhin garantiert der Werbepartner, dass die zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte gegen keine Rechte Dritter, insbesondere Namens-/ Bildund Persönlichkeitsrechte, verstoßen.

10.2 Eine Pflicht für IMS zur Prüfung der Werbemittel vor und während einer Kampagne besteht nicht.

10.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 10.1 und stellt der Werbepartner die IMS unwiderruflich von allen etwaigen daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.

10.4 Die IMS ist berechtigt, die Kampagne abzulehnen oder zu unterbrechen, solange und soweit der Verdacht auf ein rechtswidriges Werbemittel, insbesondere durch die Verletzung Rechte Dritter, besteht oder staatliche Behörden ermitteln. Der Vergütungsanspruch der IMS bleibt unberührt.

10.5 Für alle übermittelten Werke räumt der Werbepartner zu Zwecken des Vertrages der IMS das nichtausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich nicht begrenzte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Archivierungsrecht ein.

10.6 Die IMS darf die übermittelten Werbemittel für Referenzwecke nutzen und auch sonst die Geschäftsbeziehung, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 11, gegenüber Dritten offenlegen.

11 Vertraulichkeit

11.1 Die Vertragsparteien werden Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und auch Dritten gegenüber geheim halten.

11.2 Für alle übermittelten Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel behält sich IMS die Eigentums- und Urheberrechte vor.

11.3 Vervielfältigungen der Unterlagen und Informationen jeglicher Art sind nur gestattet, sofern sie zum Zweck der Vertragserfüllung notwendig sind. Sie sind nach der Durchführung bzw. Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Ist der Werbepartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Heilbronn. Die IMS ist berechtigt, eigene Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Werbepartners geltend zu machen.

12.2 Für diese AGB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12.3 Teilunwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, für den unwirksamen Teil eine wirksame Regelung zu treffen.